Anspruchsvoraussetzung
Anspruchsvoraussetzung nach § 37b SGB V – Wenn eine nicht heilbare und so weit fortgeschritten Erkrankung vorliegt,
dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.
Anspruchsvoraussetzung nach § 37b SGB V – Wenn eine nicht heilbare und so weit fortgeschritten Erkrankung vorliegt, dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.
Anspruchvoraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:
- eine nicht heilbare, fortschreitende Erkrankung
- eine begrenzte Lebenserwartung
- ein komplexes Symptomgeschehen (Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Angst, Unruhe)
- der Wunsch des Patienten, in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim versorgt zu werden
- eine ärztliche Verordnung
Wer kann den Antrag auf Aufnahme in die SAPV stellen?
- Patient
- Angehörige
- Arzt (Hausarzt oder Facharzt)
- Stationäre Einrichtung, Krankenhaus, Klinikarzt, APH – Altenpflegeheim oder Hospiz
- Krankenkasse
- Ambulanter Pflegedienst
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