Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin
und im Hospiz- und Pallitativverband Sachsen Anhalt e.V.
Anspruchsvoraussetzung
Anspruchsvoraussetzung nach § 37b SGB V – Wenn eine nicht heilbare und so weit fortgeschritten Erkrankung vorliegt, dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.
Anspruchsvoraussetzung nach § 37b SGB V – Wenn eine nicht heilbare und so weit fortgeschritten Erkrankung vorliegt, dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.
Anspruchvoraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:
eine nicht heilbare, fortschreitende Erkrankung
eine begrenzte Lebenserwartung
ein komplexes Symptomgeschehen (Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Angst, Unruhe)
der Wunsch des Patienten, in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim versorgt zu werden
eine ärztliche Verordnung
Wer kann den Antrag auf Aufnahme in die SAPV stellen?
Patient
Angehörige
Arzt (Hausarzt oder Facharzt)
Stationäre Einrichtung, Krankenhaus, Klinikarzt, APH – Altenpflegeheim oder Hospiz