Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin
und im Hospiz- und Pallitativverband Sachsen Anhalt e.V.

Anspruchsvoraussetzung

Anspruchsvoraussetzung nach § 37b SGB V – Wenn eine nicht heilbare und so weit fortgeschritten Erkrankung vorliegt,
dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.

Anspruchsvoraussetzung nach § 37b SGB V – Wenn eine nicht heilbare und so weit fortgeschritten Erkrankung vorliegt, dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.

Anspruchvoraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:

  • eine nicht heilbare, fortschreitende Erkrankung
  • eine begrenzte Lebenserwartung
  • ein komplexes Symptomgeschehen (Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Angst, Unruhe)
  • der Wunsch des Patienten, in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim versorgt zu werden
  • eine ärztliche Verordnung

Wer kann den Antrag auf Aufnahme in die SAPV stellen?

  • Patient
  • Angehörige
  • Arzt (Hausarzt oder Facharzt)
  • Stationäre Einrichtung, Krankenhaus, Klinikarzt, APH – Altenpflegeheim oder Hospiz
  • Krankenkasse
  • Ambulanter Pflegedienst

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